Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Abenteuerland
in der Ortsgemeinde Köngernheim
Auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII vom 26.06.1990 (BGBl. S. 1166), des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesstättengesetz RLP – KitaG) für Rheinland-Pfalz vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79), des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesstätten-Zukunftsgesetz – KitaZG) vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) sowie des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der geltenden Fassung, hat der Rat der Ortsgemeinde in seiner Sitzung am 19.03.2020 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- §1 Träger
- §2 Aufgabe
- §3 Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte
- §4 Öffnungs- und Schließzeiten
- §5 Aufsichtspflicht
- §6 Gesundheitsfürsorge in der Kindertagesstätte
- §7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- §8 Verpflegung
- §9 Versicherung
- §10 Betreuungsvertrag, Kündigung
- §11 Elternbeitrag
- §12 Elternbeteiligung
- §13 Datenschutz
- §14 Schlussbestimmung
- §15 Geltungsbereich
- §16 Inkrafttreten
§ 1 Träger
- Die Ortsgemeinde Köngernheim unterhält für die Kinder ihrer Einwohner (sowie für Kinder aus der Gemeinden Friesenheim und Undenheim nach Verfügbarkeit von freien Plätzen) die Kindertagesstätte Abenteuerland gem. SGB VIII als öffentliche Einrichtung. Der Umfang des Angebotes wird vom Träger entsprechend dem örtlichen Bedarf mit der Kindertagesstätten-Bedarfsplanung des Landkreises Mainz-Bingen abgestimmt. Die Betriebserlaubnis wird durch das Landesjugendamt entsprechend den Regelungen des SGB VIII und den Landesgesetzen erteilt.
- Mit dem Betrieb der Einrichtung werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt.
§ 2 Aufgabe
- Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Eltern/Sorgeberechtigten in ihrer Fürsorgepflicht nach § 1626 BGB zu unterstützen. Durch Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote in der Einrichtung werden die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Kinder gefördert.
- Zur Erfüllung des Förderauftrages orientieren sich die pädagogisch tätigen Betreuungskräfte an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung. Die Konzeption bildet die Grundlage der täglichen Arbeit in der Einrichtung.
- Die pädagogische Konzeption orientiert sich an den „Bildungs- und Erziehungsempfehlungen und Qualitätsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“, die von den Trägerorganisationen entwickelt und vom Ministerium für Bildung 2004 veröffentlicht und 2017 zuletzt aktualisiert wurden.
- Die Förderung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.
- Unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten wird dem in der Einrichtung geförderten Kind eine Teilhabe an den angebotenen Leistungen ermöglicht.
- Der Landkreis und der Träger bemühen sich über die Kindertagesstätten-Bedarfsplanung das Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen.
§ 3 Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte
- In die Einrichtung werden Kinder mit Rechtsanspruch nach §§ 14-17 KitaG/§§ 12-15 KitaZG entsprechend der geltenden Betriebserlaubnis aufgenommen. Die Anzahl der Plätze für die jeweiligen Altersgruppen ist begrenzt durch die Betriebserlaubnis der Einrichtung.
- Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der räumlichen, sachlichen und personellen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden kann.
- Das Recht auf Aufnahme steht gem. § 14 Abs. 2 GemO vorrangig den Kindern zu, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Einzugsbereich der Einrichtung/en haben. Kinder mit Wohnsitz in anderen Gemeinden können ausnahmsweise und nur befristet aufgenommen werden, solange Plätze frei sind.
- Nach § 14 KitaG/§ 12 KitaZG besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung auf einem Teilzeitplatz in einer Kindertagesstätte oder Tagespflege für Kinder ab 12 Monate bis zur Einschulung. Herrscht Mangel an Plätzen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, kann die Betreuung in Tagespflege den Rechtsanspruch erfüllen. Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Kindertagesstätte obliegt grundsätzlich der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als örtlichem Träger der Jugendhilfe.
- Sobald eine Familie aus dem Einzugsbereich verzieht, ist spätestens zum Ende des laufenden Kindergartenjahres (i.d. Regel 31. Juli) das Kind abzumelden und in einer Einrichtung in der neuen Wohngemeinde anzumelden, wenn der Platz für ortsansässige Kinder gebraucht wird.
- Die Betreuung auf Krippen- und Hortplätzen, auf Ganztagsplätzen, Teilzeitplätzen mit Mittagessen (bei Rechtsanspruch ab 1.7.2021: wenn nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen) kann nur gewährt werden, wenn familiärer Betreuungsbedarf in geeigneter Form nachgewiesen ist (Berufstätigkeit oder Ausbildung alleinerziehender oder beider Eltern, familiäre Notsituation). Bei fehlendem Nachweis entfällt das Recht auf diesen Platz.
- Über die Aufnahme entscheidet die Leitung entsprechend der nach der Betriebserlaubnis zur Verfügung stehenden Plätze im Benehmen mit dem Träger.
- Stehen weniger Plätze zur Verfügung als nachgefragt, erfolgt die Aufnahme nach folgenden Kriterien:
- soziale Dringlichkeit (z.B. Berufstätigkeit bei Alleinerziehenden, familiärerer Notstand, besonderer Förderbedarf)
- ältere Kinder, insbesondere Vorschulkinder sind bevorzugt aufzunehmen
- Geschwisterkind in der Einrichtung
- Zeitpunkt der Anmeldung (keine Anmeldungen vor der Geburt)
- Erfordernisse der Gruppenzusammensetzung
- Vor bzw. spätestens am ersten Tag der Betreuung ist der Betreuungsvertrag samt den erforderlichen Unterlagen der Leitung vorzulegen. Eine Aufnahme bei unvollständigen Unterlagen ist nur ausnahmsweise nach Rücksprache mit der Leitung möglich.
- Die erforderlichen Unterlagen und die Nachweispflicht unterliegen den gesetzlichen Regelungen z.B. des Infektionsschutzgesetzes (Nachweis der Impfungen gem §§ 20 u. 34, Abs. 10a – insbesondere Masernschutz) und des Datenschutzgesetzes (Einverständnis zur Datenverarbeitung). Bei Änderung gesetzlicher Regelungen wird der Betreuungsvertrag angepasst.
§ 4 Öffnungs- und Schließzeiten
- Die Einrichtung ist regelmäßig von montags bis freitags geöffnet. Die Betreuungszeit und die Öffnungszeiten werden entsprechend dem örtlichen Bedarf und den personellen Ressourcen festgelegt. Die aktuellen Öffnungs- und Schließzeiten sind in der Kindertagesstätte ausgehängt.
- Bei der Neuaufnahme ist eine Eingewöhnungszeit unter Mitwirkung einer vertrauten Bezugsperson des Kindes mit verkürzter, langsam ansteigender Betreuungszeit notwendig. Die Dauer der Eingewöhnungszeit wird entsprechend dem Alter und dem Verhalten des Kindes mit der Leitung vereinbart.
- Muss die Einrichtung oder eine Gruppe zur Sicherung der Aufsichtspflicht aus besonderem Anlass (z.B. wg. Erkrankung, Streik, betriebliche Mängel) geschlossen oder müssen die Betreuungszeiten eingeschränkt werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Träger.
Ein Notfallplan über die Vorgehensweise wird den Eltern bekannt gegeben. Die Eltern werden möglichst rechtzeitig informiert. - Vorhersehbare maximal 30 Schließtage sind: 2 bis 3 Wochen während der Schulferien im Sommer; vom 24. Dezember bis 1. Januar; Rosenmontag; an vorher angekündigten Brückentagen; für Fortbildungstage, für Personalausflug.
- Die Öffnungs- und Schließzeiten sind unbedingt einzuhalten. Die Flexibilität innerhalb dieser Zeiten für Bringen und Abholen wird mit der Leitung abgestimmt.
§ 5 Aufsichtspflicht
- Die Aufsichtspflicht während der Öffnungszeiten beginnt mit der Übernahme des Kindes durch eine Betreuungskraft und endet mit der Übergabe an eine/n Sorgeberechtigten oder eine beauftragte Person.
- Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach dem Entwicklungstand des Kindes und der Situation im Sinne der Erziehung zur Selbständigkeit.
- Die Aufsichtspflicht auf dem direkten Weg von und zur Wohnung obliegt den Sorgeberechtigten. Wenn das Kind den Weg alleine zu Fuß zurückzulegen soll, ist dies mit der Leitung der Einrichtung abzustimmen. Fahrrad oder Roller sollen von Kindern bis zum Schulalter nicht ohne Aufsicht benutzt werden.
- Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Kindergartenfeste, Martinsumzug) sind die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig.
§ 6 Gesundheitsfürsorge in der Kindertagesstätte
- Für den Betrieb der Kindertagesstätte gelten die Vorschriften zur Hygiene und Wiederzulassung nach Krankheiten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in seiner aktuellen Fassung.
- Verabreichung von Medikamenten:
Ist die Einnahme von Medikamenten während der Betreuungszeit wegen einer chronischen Erkrankung des Kindes dauerhaft zwingend erforderlich, ist das pädagogische Personal berechtigt und bereit, diese Medikamente zu verabreichen. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung unter Vorlage der ärztlichen Verordnung. Die Medikamentengabe erfolgt auf Gefahr und Risiko der Eltern. Die Medikamentengabe wird in der Einrichtung dokumentiert. - Erste Hilfe bei Verletzungen
Kleinere Wunden (z.B. Schnitt- und Schürfwunden) werden im Rahmen der Verpflichtung zur Ersten Hilfe von den pädagogischen MitarbeiterInnen versorgt und nötigenfalls desinfiziert, um eine spätere Infektion zu vermeiden. Splitter und Zecken werden unverzüglich entfernt.
Bei größeren Verletzungen und in Notfällen wird der Sanitätsdienst angefordert sowie die Sorgeberechtigten unverzüglich informiert. - Feststellung einer akuten Erkrankung
Ein Kind mit akuter Erkrankung mit Ansteckungsgefahr und/oder Fieber, Durchfall/Erbrechen, starker Entzündung, unklarem Hautausschlag darf die Einrichtung nicht besuchen. Die Einrichtung hat keine Kapazitäten für die Pflege kranker Kinder, die anderen Kinder und die MitarbeiterInnen müssen vor Ansteckung geschützt werden.
Wird untertags während der Betreuung eine Erkrankung durch die pädagogischen MitarbeiterInnen festgestellt (z.B. Erbrechen, Fieber), werden die Sorgeberechtigten informiert. Sie sind verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. - Rückkehr nach einer ansteckenden Krankheit
Die Sorgeberechtigten müssen die Leitung unverzüglich darüber informieren, wenn das Kind oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft an einer ansteckenden Krankheit leidet. Eine Rückkehr in die Betreuung ist erst möglich, wenn von dem Kind oder Mitgliedern der Wohngemeinschaft keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht.
Für verschiedene Krankheitsbilder bestehen Fristen oder Attest-Pflicht nach Infektionsschutzgesetz. Der Zeitpunkt der Rückkehr ist in jedem Fall mit der Leitung abzustimmen.
Das Auftreten von Läusen, Würmern oder Krätze, das Auftreten von Infektionskrankheiten wie Scharlach, Masern, Mumps etc. sind von der Leitung dem örtlichen Gesundheitsamt mit Namen der Betroffenen zu melden. Ggf. ist eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung erforderlich.
Bei Feststellung von Befall oder der oben genannten Krankheiten ist das Kind unverzüglich abzuholen. Eine Rückkehr in die Betreuung ist erst nach erfolgreicher Behandlung möglich. Das Personal der Einrichtung ist berechtigt, durch Untersuchung der Kopfhaut anlassbedingt den Befall und die Freiheit von Kopfläusen zu kontrollieren. - Sauberkeitserziehung
Kinder, die noch nicht in der Lage sind, die Toilette selbstständig aufzusuchen, werden in der Kindertagesstätte gewickelt. Für ausreichend Windeln und Pflegemittel sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Das Lernen der Beherrschung der Ausscheidungen wird in der Kindertagesstätte in Absprache mit den Sorgeberechtigten unterstützt.
§ 7 Schutzauftrag der Kindertagesstätte bei Kindeswohlgefährdung
- Die Kindertagesstätte ist nach § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet, Kindeswohlgefährdung innerhalb der Einrichtung oder der Familie abzuwenden. Unter Kindeswohlgefährdung versteht man u.a. Ausübung von Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung eines Kindes.
- Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls erfolgt eine schrittweise Prüfung und gegebenenfalls Beratung der Sorgeberechtigten.
- Sollte die Gefahr in Zusammenwirken mit den Sorgeberechtigten nicht abgewendet werden können, oder bei Gefahr im Verzug besteht Meldepflicht an das Jugendamt.
§ 8 Verpflegung in der Kindertagesstätte
- Die Zubereitung der Mahlzeiten durch Caterer oder eigene Küche erfolgt nach den Kriterien von „Fit Kid“, den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung für die gesunde altersgemäße Verpflegung von Kindern. Auf Allergien oder Speiseverbote kann in der Regel Rücksicht genommen werden.
- Die Teilnahme am Mittagessen ist verpflichtend bei Ganztags- oder Übermittagsbetreuung. Für die Stellung der Mahlzeiten ist ein Elternbeitrag zu leisten. Hierfür kann im Bedarfsfall ein Zuschuss bei Jobcenter oder Landkreis beantragt werden.
- Wird ein gemeinsames Frühstück und Nachmittagsimbiss in der Kindertagesstätte als Buffet angeboten, ist ein kostendeckender Elternbeitrag zu leisten.
- Getränke stehen während der Betreuungszeit zur freien Verfügung.
- Gemeinsame Koch- Backprojekte sind Teil des pädagogischen Angebotes.
- Zu Festen sind von Eltern mitgebrachte Speisen willkommen. Hierbei sind die Hinweise des Gesundheitsamtes zur Zusammensetzung und Frischhaltung zu beachten (werden von der Kindertagesstätte anlassbedingt bekannt gegeben).
- Bei bekannten Allergien muss die Leitung informiert werden. Das Kind soll angehalten werden, keine schädlichen Speisen zu sich zu nehmen. Ist das nicht möglich, soll eigene Verpflegung mitgegeben werden.
§ 9 Versicherung
- Die Kinder sind nach SGB VII, §2 Abs. 1 Nr. 8a gesetzlich gegen Unfall versichert
- auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Einrichtung und zurück
- während der Betreuung in der Einrichtung
- auf Ausflügen und Feiern
- Schadensersatz: gegenüber Dritten erfolgt die Schadensregulierung nach BGB – Schadensersatzpflicht und Haftung der Aufsichtspflichtigen
- Für den Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen.
- Besuchskinder sind ebenfalls nach Abs. 1 versichert. Ein verkürzter Betreuungsvertrag ist abzuschließen.
§ 10 Betreuungsvertrag, Kündigung
- Vor Aufnahme des Kindes ist ein Betreuungsvertrag als Dienstvertrag gem. den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuschließen und samt seiner Anlagen der Leitung vorzulegen. Der Betreuungsvertrag wird regelmäßig den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und regelt einzelne Fragen, die in der Satzung nicht behandelt werden können.
- Der Betreuungsvertrag kann von Seiten der Sorgeberechtigten gekündigt werden:
- jederzeit ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
- Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich, wenn die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
- Mit Eintritt in die Grundschule endet das Betreuungsverhältnis im Kindergarten automatisch.
- 3. Die Zulassung zu dem öffentlich-rechtlichen Betreuungsverhältnis kann durch den Träger in folgenden Fällen widerrufen werden:
- ein Kind fehlt unentschuldigt über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen
- ein Kind benötigt besondere Hilfen, die die Einrichtung trotz Bemühungen nicht erbringen kann
- ein Kind zeigt Verhaltensweisen mit erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung nicht abgestellt werden können
- die Sorgeberechtigten verstoßen wiederholt gegen die in der Satzung und dem Betreuungsvertrag beschriebenen Pflichten (z.B. Zahlungsverzug, verspätete Abholung des Kindes)
- Änderungskündigung, wenn Kriterien für die Vergabe von Plätzen nach §3 Abs.6 nicht mehr erfüllt sind/nicht nachgewiesen werden
- bei Umzug in eine andere Gemeinde mit eigener Kindertagesstätte
- die Kündigungs-/Widerrufsfrist beträgt in diesen Fällen 4 Wochen zum Monatsende, nach Ankündigung und Anhörung, in begründeten Ausnahmen auch länger oder kürzer
§ 11 Elternbeitrag
- Für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres und von Schulkindern werden nach §13 KitaG (ab 1.7.2021: §24 KitaZG) Elternbeiträge entsprechend des nachgewiesenen Einkommens erhoben, die von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen festgesetzt werden. Hierzu gilt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen der Ortsgemeinde vom 07.04.2014 in der jeweils gültigen Ausführung.
- Für das Mittagessen sowie ggf. ein regelmäßig angebotenes Frühstück/Nachmittagsimbiss ist ein Kostenbeitrag je nach Regelung der Verpflegung an den Caterer oder an den Träger zu entrichten.
- Es besteht Zahlungspflicht für den vollen Monat, in dem die Betreuung beginnt und endet.
- Die Sorgeberechtigten haften gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Elternbeiträge.
§ 12 Elternbeteiligung
- Die Eltern/Sorgeberechtigten haben das individuelle Recht auf Anhörung von Wünschen oder Beschwerden. Sie können sich damit an die Leitung, den Träger oder den Elternausschuss/den Beirat richten.
- Die Zusammenarbeit mit Eltern/Sorgeberechtigten sowie den Schulen ist im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte ein verbindlicher Auftrag zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses.
- Einmal jährlich wird von der Elternversammlung ein Elternausschuss gewählt. Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle Sorgeberechtigten.
- Der Elternausschuss wird vor Entscheidungen über wesentliche die Kindertagesstätte betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend vom Träger oder der Leitung informiert und angehört. Näheres regelt §16 KitaG i.V. mit der Elternausschussverordnung vom 16.07.1991 bis 30.06.2021. Ab 01.07.2021 gilt Teil 3 (§§ 8-11) des Kitazukunfts-Gesetzes i.V. mit den Ausführungsbestimmungen.
§ 13 Datenschutz
- Für den Betrieb der Kindertagesstätte gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- In der Kindertagesstätte werden für die pädagogische Arbeit notwendige Daten erhoben und ausschließlich für diese Zwecke und zum Nachweis der Belegung bei Landkreis und Landesjugendamt verwendet.
- Im Rahmen der pädagogischen Arbeit erfolgt eine Dokumentation der Entwicklung des Kindes, für die auch Fotos oder Video-Aufnahmen gemacht werden. Diese Dokumentation ist Dritten nicht zugänglich und wird bei Verlassen der Kindertagesstätte den Sorgeberechtigten übergeben.
- Das Fertigen von Fotos und Filmaufnahmen während des Betriebes der Kindertagesstätte ist für Eltern untersagt. Aufnahmen von Festen, auf denen andere Kinder zu sehen sind, dürfen nicht im Internet oder sozialen Netzwerken weiterverbreitet werden.
§ 14 Schlussbestimmung
Der Träger ist berechtigt, in Ausführung dieser Satzung nähere Einzelheiten zu regeln und ist ermächtigt, bei vorliegenden sozialen Härten im Einzelfall von dieser Satzung abweichende Regelungen zu treffen.
§ 15 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Einrichtungen in Trägerschaft der Ortsgemeinde Köngernheim.
§ 161 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 07.04.2014 außer Kraft.
Köngernheim, 19.03.2020
Jutta Hoff, Ortsbürgermeisterin
1 Satzung vom 19.03.2020 in Kraft getreten am 30.07.2020.